Zeugen» Verletzte Zeugen
Der Zeuge, der zugleich Verletzter ist, hat das Recht, durch seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und ihn bei Vernehmungen durch Gericht und Staatsanwaltschaft mitzunehmen, wo dieser Fragen beanstanden und ggf. für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sorgen kann.
Bei der Polizei besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Rechtsanwalts als Beistand, in aller Regel wird jedoch die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte nichts gegen die Anwesenheit eines anwaltlichen Beistandes einzuwenden haben.
In den Fällen, in denen einem Nebenkläger ein Anwalt als Beistand beigeordnet und vom Staat bezahlt werden muss insb. bei Tötungs- und Sexualdelikten wird diese Beistandsleistung vom Staat bezahlt.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dem verletzten Zeugen einen Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen.
|