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Rechtsanwältin

Strafverteidigung * Revision * Nebenklage

Zeugen

» Gefährdete Zeugen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zwar auch derjenige Zeuge, der befürchten muss, einmal selbst zum Angeklagten zu werden, ein Recht auf einen anwaltlichen Beistand. Er hat aber weniger Rechte als der Beistand eines verletzten Zeugen.

Der Beistand des »gefährdeten« Zeugen hat

  • kein Recht auf Akteneinsicht,
  • kein Recht auf Benachrichtigung von Terminen,
  • kein Recht auf Vertretung des Zeugen bei der Aussage.

Der Beistand hat das Recht, an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen teilzunehmen und den Zeugen darauf hinzuweisen, welche Fragen er beantworten muss und auf welche Fragen er aus Rechtsgründen die Antwort verweigern darf und auch verweigern sollte.

Der Zeuge darf nicht deshalb staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmungen fern bleiben, weil sein Beistand ihn nicht begleiten konnte. Dies ist kein ausreichender Grund! Zu Vernehmungen bei der Polizei muss ein Zeuge dagegen nicht erscheinen!

Die Kosten für einen Zeugenbeistand werden bei sog. »gefährdeten Zeugen« in aller Regel nicht vom Staat übernommen.