Zeugen» Sonstige Zeugen
Alle übrigen Zeugen, die weder Verletzte einer Straftat noch im Sinne einer eigenen Strafverfolgung gefährdet oder aufgrund der besonderen Situation mit ihrer Zeugenstellung überfordert wären, haben keinen Anspruch auf einen Zeugenbeistand.
Häufig wird allerdings insb. von der Polizei die Mitnahme einer vertrauten Person gestattet.
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